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§ 6. Versicherungsschutz

Der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, daß der Mieter sich hinsichtlich auftretender eigener persönlicher Schäden während der Mietdauer selbst versichern lassen muß. Der Mieter erklärt bezüglich etwaig auftretender eigener persönlicher Schäden während der Mietdauer, den Vermieter von der Haftung freizustellen und verzichtet hiermit auf Ansprüche gegen den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er auch in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

die Vertragspflichten gem. § 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.



§ 7. Jetski/Bootrückgabe

Der Jetski/das Boot ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist der Mietjetski sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.