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§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

 

 

1. Der Teilnehmer kann bis Beginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Veranstalter.

 

2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

 

ab Zugang der Bestätigung bis zum 30. Tag vor Beginn: 25%,

mindestens jedoch EUR 25,- ,

vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Beginn: 30%

vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Beginn: 35%

vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Beginn: 50%

vom 7. Tag bis zum 1. Tag vor Beginn: 65%

ab dem Tag (des Beginns): 100%.

Bei Nichterscheinen/ Nichtantritt: 100 %

Bei Firmenevents ist der Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltung
nicht mehr möglich und es ist der vereinbarte Preis zur Zahlung fällig.
Es steht dem Teilnehmer aber frei dem Veranstalter Ersatzteilnehmer zu schicken.

 

3. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Veranstalter nachzuweisen, daß ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

 

4. Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Teilnehmer gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

 

5. Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluß einer Rücktrittskostenversicherung.

 

6. Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Erlebnistermins, des Ortes und der Unterkunft besteht nicht. Die Änderung kann nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluß eines Vertrages (Neubuchung) erfolgen. Auch in diesem Fall hat Veranstalter Anspruch auf eine pauschale Rücktrittsentschädigung als Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Restbetrag (Veranstaltungspreis abzüglich der Rücktritts- oder Stornokosten) wird von Veranstalter an den Teilnehmer unbar ausgezahlt.

 

7. Die Benennung von Ersatzteilnehmern ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.